Die Notarkosten bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind nicht frei verhandelbar. Es werden stets die gleichen Gebühren berechnet, unabhängig, welchen Notar sie im Einzelfall beauftragen.

Dabei bestimmt der Gegenstandswert des jeweiligen Urkundsgeschäfts den Geschäftswert der Rechnung. Anhand des Geschäftswertes lässt sich aus der Werttabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes ablesen, wie hoch die volle Gebühr ist. Je nach Urkundsgeschäft können einfache Gebühren, das doppelte der vollen Gebühr oder nur Teilgebühren in Ansatz gebracht werden. Zu den so ermittelten Gebühren wird dann die Mehrwertsteuer hinzugerechnet und ggf. weitere Auslagenpauschalen.

Selbstverständlich geben wir Ihnen jederzeit Auskunft über die möglicherweise entstehenden Kosten, damit es nachher keine Überraschungen gibt.

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