Der Notar arbeitet als staatlich beauftragter Volljurist auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Er übt sein Amt unparteiisch aus und gestaltet das Beurkundungsverfahren so, dass Rechtsstreitigkeiten nach Möglichkeit vermieden werden. Die Tätigkeit des Notars unterscheidet sich damit deutlich von derjenigen des Anwalts. Der Anwalt wird stets einseitig und parteiisch für eine Beteiligtenseite tätig. Beide Aufgabenbereiche sind daher streng voneinander zu trennen. In der selben Angelegenheit kann Ihr Anwalt oder Notar nur in der jeweiligen Amtsfunktion durchgängig tätig sein. Ein Wechsel in die jeweils andere Funktion ist unzulässig.
Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Schwerpunkte jeder notariellen Tätigkeit. Daneben können auf Wunsch der Beteiligten auch Rechtsbeziehungen untereinander durch notarielle Formulierungen gestaltet werden. Die Unparteilichkeit des Notars stellt dabei sicher, dass die Vertragsgestaltung im Interesse der Parteien ausgewogen ist. Schließlich holt der Notar behördliche Genehmigungen ein, soweit dies für den konkreten Auftrag erforderlich ist.
Die notarielle Beurkundung ist vorgesehen für wichtige Rechtsgeschäfte mit weitreichenden Folgen für die Beteiligten. Das Gesetz sieht neben den Grundstücksgeschäften (Veräußerung und Belastung von bebauten und unbebauten Grundstücken) auch in den Bereichen des Familienrechts (Beurkundung von Eheverträgen, Regelung von Ehescheidungsfolgen, Adoptionen) des Erbrechts (Errichtung von Testamenten und Erbverträgen) sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts (Beurkundung der Gründung von Kapitalgesellschaften, Änderung der Gesellschaftsverträge, Beglaubigungen jeglicher Art, Anmeldungen zum Handelsregister) die Zuständigkeit der Notare vor. Der Notar wird bei seiner Amtsführung nicht nur die gewollten Erklärungen der Beteiligten beurkunden, sondern ebenfalls die volle juristische Beratung vornehmen.
Auch die Beurkundung von Gesellschafterversammlungen gehört zu den notariellen Aufgaben, die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und die Ausstellung von Bescheinigungen über amtlich wahrgenommene Tatsachen.
Die Rechte und Pflichten bei Beurkundungen und Beglaubigungen ergeben sich aus der Notarordnung, dem Beurkundungsgesetz, der Dienstordnung und den Richtlinien, die sich die Notarschaft standesrechtlich selbst gegeben hat.
Unsere Dienstleistungen beziehen sich dabei auf die gesamte Bandbreite der vorsorgenden Rechtspflege, so zum Beispiel:
- Grundstücksrecht
- Wohnungsrechte
- Familienrecht
- Erbrecht
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Sonstige notarielle Dienstleistungen